§57b-Shop für Partner

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Alle – auch zukünftige – Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen von SCHROIFF erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn SCHROIFF ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

(2)

a. Unter Software-Leistungen sind die Entwicklung, Ausarbeitung, Überlassung und praktische Einführung von verwaltungstechnischen Verfahren und Computerprogrammen zu verstehen.

b. Unter verwaltungstechnischen Verfahren sind die Datenbe- und -verarbeitungsabläufe in kommerziellen, technischen, wissenschaftlichen und behördlichen Verwaltungsbereichen zu verstehen.

c. Unter einem Computerprogramm ist die folgerichtig aneinandergereihte Gesamtheit aller Instruktionen (Befehle) an eine Datenverarbeitungsanlage zur maschinellen Ausübung einer Verwaltungsfunktion oder zur Lösung einer technisch-mathematischen Aufgabe zu verstehen.

d. Die Kapazität der Datenverarbeitungsanlage wird durch die Einzelkapazitäten von Peripherien, Speichern und Durchsatzraten bestimmt.

e. Unter Überlassungszeit ist der Zeitraum zu verstehen, während dessen die Programme auf der Anlage eingesetzt werden, die zum Zeitpunkt der Überlassung der Software beim Kunden in Betrieb ist bzw. installiert wird.

§ 2 Angebot, Vertragsabschluss, Leistungsumfang, Nutzungsrechte

(1) Alle Angebote von SCHROIFF sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Aufträge werden erst mit schriftlicher Bestätigung von SCHROIFF rechtsverbindlich. Alle Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

(3) SCHROIFF behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von SCHROIFF abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von SCHROIFF weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlagen von SCHROIFF die Gegenstände vollständig an SCHROIFF zurückzugeben und evtl. gefertigte Kopien zu vernichten, wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen und nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen.

(4) SCHROIFF ist berechtigt, an geeigneter Stelle des Liefergegenstandes seinen Firmennamen anzubringen, und Abbildungen der Liefergegenstände zu Werbezwecken zu verwenden, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen.

(5) Bei Software-Leistungen erarbeitet SCHROIFF auf der Basis eines von dem Kunden erstellten Soll-Konzeptes einen Organisationsvorschlag, der mit dem Kunden abgestimmt wird. Der endgültige Leistungsumfang wird während der Erstellung der Programme unter besonderer Berücksichtigung der Programmgegebenheiten im Verhältnis zu der Kapazität der Datenverarbeitungsanlage in Abstimmung mit dem Kunden festgelegt. Wenn die Kapazität der Datenverarbeitungsanlage nicht ausreicht, um den Organisationsvorschlag in vollem Umfang zu verwirklichen, ist SCHROIFF berechtigt, in Abstimmung mit dem Kunden den Leistungsumfang unter angemessener Berücksichtigung der von dem Kunden vorgenommenen Gewichtung der im Organisationsvorschlag vorgesehenen Teilleistung zu vermindern.

(6) Bei Software-Leistungen verbleiben alle gegenwärtigen und künftigen urheberrechtlichen und/oder gewerblichen Schutzrechte an Kunden überlassenen Programmen und an allen daraus abgeleiteten Programmen, Programmteilen oder in diesem Zusammenhang erstellten Unterlagen sowie an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen bei SCHROIFF bzw. den Vorlieferanten von SCHROIFF. Verfahren und Programme werden dem Kunden jeweils ausschließlich zum Einsatz auf den Datenverarbeitungsanlagen übergeben, die bei der Übergabe beim Kunden vorhanden sind. Das Anfertigen von Kopien, Abschriften oder Vervielfältigungen von überlassenen Unterlagen ist ausschließlich für den eigenen Gebrauch des Kunden zulässig. Wird die Datenverarbeitungsanlage, für die SCHROIFF den Kunden Programme überlassen hat, außer Betrieb gesetzt, hat der Kunde diese Programme zusammen mit allen ausgehändigten Unterlagen, einschließlich angefertigter Duplikate, unverzüglich an SCHROIFF zurückzugeben. Das dem Kunden zustehende einfache Nutzungsrecht berechtigt diesen weder zum Einsatz der Software für Dritte noch zur Weitergabe an Dritte. Eine weitergehende Verwertung, z.B. die Mehrfachbenutzung, bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit SCHROIFF. Der Kunde haftet SCHROIFF für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen ergeben; insbesondere ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Vergütungen, die er von Dritten in Folge der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen erhält, an SCHROIFF abzuführen.

§ 3 Preise, Zahlung, Aufrechnung, Bonitätszweifel

(1) Preise gelten ab Werk/Geschäftsräume von SCHROIFF zzgl. Verpackung, Versand und Versicherung (auf Wunsch des Kunden), Installation, Einarbeitung sowie gesetzlicher Mehrwertsteuer. Für Anfahrten sind von dem Kunden die Pauschalen gemäß aktuell gültiger Preisliste zu erstatten.

(2) Bei Software-Leistungen werden sämtliche Programme dem Kunden für die Dauer der Überlassungszeit gegen eine einmalige Lizenzgebühr oder gegen fortlaufende Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt. Einmalige Lizenzgebühren sind bei Lieferung der Programme zu entrichten; fortlaufende Lizenzgebühren sind monatlich im Voraus zur Zahlung fällig.

Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden, die erst nach erfolgter Abstimmung des Organisationsvorschlags vorgebracht werden, berechtigen SCHROIFF zu einer am zusätzlichen Programmieraufwand orientierten Erhöhung der Lizenzgebühr.
Datenträger und Programmzubehör werden zu den jeweils gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung gestellt und sind bei Lieferung zur Zahlung fällig.
Die Einweisung des Kunden in die Handhabung von Programmen ist gesondert zu vergüten.

(3) Erfolgt die Leistung oder Lieferung von SCHROIFF mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss, können beide Vertragsparteien eine Änderung des vereinbarten Preises in dem Umfang verlangen, wie seit Vertragsabschluss nicht abwendbare Veränderungen preisbildender Faktoren eingetreten sind (z. B. aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen). Die Preisänderungen beschränken sich auf den Ausgleich der eingetretenen Kostenänderungen.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) SCHROIFF ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Zahlung der Forderungen von SCHROIFF gefährdet wird.

§ 4 Lieferfristen und -termine, höhere Gewalt, Teilleistungen, Mitwirkungspflichten

(1) Von SCHROIFF in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annährend, es sei denn, dass schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart sind.

(2) SCHROIFF kann – unbeschadet weiterer Rechte – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen bzw. eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsfristen bzw. eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen SCHROIFF gegenüber nicht nachkommt. Zu diesen Verpflichtungen gehört insbesondere die Beibringung der von dem Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und die vollständige Klärung der von dem Kunden zu beantwortenden bauseitigen technischen Fragen und der durch den Kunden anzugebenden Einzelheiten der gewünschten Ausführung, insbesondere der gewünschten technischen Ausstattung des Liefergegenstandes.

(3) SCHROIFF haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die SCHROIFF nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse SCHROIFF die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist SCHROIFF zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen bzw. verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

(4) SCHROIFF ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

(5)

a. Bei Software-Leistungen ist die jederzeitige Bereitschaft des Kunden zur Mitwirkung Voraussetzung für die ordnungsgemäße Programmierung. Der Kunde hat rechtzeitig vor Beginn der Organisationsgespräche einen kompetenten und bevollmächtigten Ansprechpartner zu benennen.

b. Für Arbeiten, die SCHROIFF aufgrund zunächst unzutreffender Angaben des Kunden wiederholen muss, trägt der Kunde den Mehraufwand.

c. Der Kunde stellt rechtzeitig Testdaten in ausreichender Menge zur Verfügung. Die für Testdaten benutzten Datenträger müssen zu dem von SCHROIFF gelieferten Datenverarbeitungssystem kompatibel sein.

d. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass spätestens im Zeitpunkt einer Programmübergabe mindestens 2 fachkundige Mitarbeiter als Bedienungspersonal zur Verfügung stehen.

e. Die Datensicherung im Rahmen des jeweils einzusetzenden Software-Verfahrens liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden.

§ 5 Versand, Gefahrübergang, Abnahme, Annahme- und Zahlungsverzug

(1) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von SCHROIFF.

(2) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn SCHROIFF noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und SCHROIFF dies dem Kunden angezeigt hat.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen von SCHROIFF abzunehmen und die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Bei Software-Leistungen gelten die gelieferten Programme als abgenommen, wenn

- der Kunde SCHROIFF nicht binnen 3 Wochen nach Übergabe die Verweigerung der Abnahme schriftlich mitteilt, oder
- der Kunde die übergebenen Programme nutzt oder
- der Kunde oder Dritte ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Eingriffe in Programme vornimmt.

(4) Gerät der Kunde schuldhaft in Annahmeverzug oder in Zahlungsverzug, kann SCHROIFF nach fristlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als Schadensersatz kann SCHROIFF pauschal 25 % der vereinbarten Vergütung geltend machen. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von SCHROIFF (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, bei gebrauchten Liefergegenständen 6 Monate. Die Frist beginnt mit Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Für Fahrzeuggeräte ist die Gewährleistung zusätzlich auf eine Laufleistung von 50.000 km beschränkt.

(2) Auf Verlangen von SCHROIFF ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an SCHROIFF zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet SCHROIFF die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist SCHROIFF nach eigener, innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von SCHROIFF, kann der Kunde unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die SCHROIFF aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird SCHROIFF nach eigener Wahl die Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen SCHROIFF bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen SCHROIFF gehemmt.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von SCHROIFF den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(7) Für Rechenzeiten einzelner Programmabläufe kann SCHROIFF keine Gewähr übernehmen, weil insoweit die Kapazität der Datenverarbeitungsanlage und deren Nutzungsgrad ausschlaggebend ist. Die im Prospektmaterial und Angebotstext enthaltenen technischen Daten und Beschreibungen basieren auf Angaben der Hersteller; SCHROIFF kann deshalb diese Eigenschaften dem Kunden grundsätzlich nicht zusichern.

§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung von SCHROIFF auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.

(2) SCHROIFF haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur recht-zeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit SCHROIFF gemäß § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die SCHROIFF bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von SCHROIFF für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 50.000,00 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme ihrer Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Ange-stellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von SCHROIFF.

(6) Soweit SCHROIFF technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von SCHROIFF geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung von SCHROIFF wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von SCHROIFF gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

(2) Die von SCHROIFF an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von SCHROIFF. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

(3) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für SCHROIFF.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von SCHROIFF als Hersteller erfolgt und SCHROIFF unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei SCHROIFF eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an SCHROIFF. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt SCHROIFF, soweit die Hauptsache SCHROIFF gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von SCHROIFF an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an SCHROIFF ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. SCHROIFF ermächtigt den Kunden widerruflich, die an SCHROIFF abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. SCHROIFF darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von SCHROIFF hinweisen und SCHROIFF hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, SCHROIFF die in diesem Zusammenhang entstehen-den gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

(8) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten Forderungen von SCHROIFF um mehr als 10%, wird SCHROIFF auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen SCHROIFF und dem Kunden ist nach Wahl von SCHROIFF Bremen oder der Sitz des Kunden.

(2) Die Beziehungen zwischen SCHROIFF und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).